Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
für freie Journalisten Wort und Bild

 

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwen­dung auf Text­ und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die auf dem Lieferschein angegebenen Nutzungsar­ten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist geson­dert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräu­mung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, so­weit im Lieferschein nichts Abweichendes an­ gegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Be­stellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestä­tigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Be­stellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deut­sches Recht.

Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Um­fang der Nutzung und ist vorher zu vereinba­ren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf an­ gemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt un­berührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend. Honorare sind stets Netto­Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffent­lichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die An­nahme erklärt, kann das Material ohne weite­re Bindung an den Besteller anderweitig an­geboten werden.

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffe­nen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Um­fang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ur­sprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustim­mung des Journalisten erlaubt. Dies gilt ins­ besondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertra­gung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen ge­sondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Über­tragung von Rechten an Dritte durch den Be­steller darf ohne vorherige schriftliche Zu­stimmung des Journalisten nicht erfolgen. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet wer­den, insbesondere auch nicht in Onlinesyste­men (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Verän­derungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG we­der entstellt noch sonst beeinträchtigt wer­den. Dies gilt insbesondere für die Bearbei­tung des Materials durch den Einsatz elekt­ronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfrem­det und nicht verfälscht werden.

Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grund­sätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Montagen sind als solche kenntlich zu ma­chen und in der Veröffentlichung auszuwei­sen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhe­bers und der Zuordnung zum einzelnen Bei­trag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zu­ordnung des Urhebers zum Beitrag entneh­men lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Ver­wertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaub­nis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalis­ten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsge­setz kostenlos zu liefern.

Haftung, Kosten

Der Besteller haftet für das überlassene Ma­terial bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rückliefe­rung. Die Rücklieferung hat durch Einschrei­ben zu erfolgen. Für Farbdias, die im Risikobereich des Bestel­lers beschädigt werden oder verloren gehen, beträgt der Schadensersatz pro Dia 500 Euro, es sei denn, der Besteller weist einen geringe­ren Schaden nach. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsen­dung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderli­chen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bear­beitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet. Die Zahlung begründet keine Nutzungs­ oder Eigentumsrechte. Bei unberechtigter Nutzung oder Weiterga­be des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthono­rar in Höhe des zweifachen Nutzungshono­rars fällig.

Beabsichtigt der Besteller eine an­dere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nut­zung des Materials, so hat er vor dieser Nut­zung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Be­steller die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprü­chen Dritter freizustellen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalis­ten nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüg­lich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Un­terlassung des Urhebervermerkes oder Entstel­lung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesse­rung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung te­lefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht mög­lich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hin­sichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurück­treten, weitergehende Schadensersatzansprü­che sind ausgeschlossen. Die gleichen Rege­lungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist ei­ne Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Jour­nalist übernimmt daher ohne weitere Abre­de keine Gewähr für die Rechte Dritter we­gen einer Veröffentlichung durch den Auf­traggeber, wenn diese Dritten in veröffent­lichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­sönlichkeits­, Marken­, Urheberrechts­ und Ei­gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­ folge einer Veröffentlichung durch den Auf­traggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.

Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber strei­tig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als be­stimmungsmäßige Eigenschaft des Materi­als und zulässiger Verwendungszweck verein­bart wurde, ist der Auftraggeber beweispflich­tig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­sprüche erheben oder presse-­ und strafrecht­liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von al­len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haf­tung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Bei­trag an Dritte überträgt.

Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/ oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, , www.gdv.de. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angeliefer­ten Dateien eintreten, sei dies durch Compu­terviren in oder an E­Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten An­hängen, in oder in Verbindung mit angeliefer­ten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflich­tet, seine Computer­ und sonstigen Digitalsys­teme durch Virenschutzprogramme und wei­tere branchenübliche Maßnahmen zu schüt­zen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies tech­nisch umsetzbar und zumutbar ist.

Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleis­tung bei Werk­ und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässi­ge Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Kör­per oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf­ und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

Hinweis

Falls keine abweichende Vereinbarung getrof­fen wurde oder keine tarifvertraglichen Be­stimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungs­rechten ersichtlichen Honorare der Mittel­standsgemeinschaft Foto­Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Grundsätze der Ho­norargestaltung laut „Vertragsbedingungen und Honorare, Übersicht des Deutschen Jour­nalisten­Verbandes“ in der jeweils zuletzt ver­öffentlichten jährlichen Fassung anzuwenden.

Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.